Urheberrecht im Internet: Was Familien wissen müssen

Katharina Looks

Das Internet kann ganz schön verwirren.
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Das World Wide Web hat so seine Tücken: Besonders das Urheberrecht im Internet ist schnell verletzt. Wir erklären, was erlaubt ist und was nicht.

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Hach das Internet! Es bietet so viele Chance, sich zu informieren, zu kommunizieren oder sich zu amüsieren. Jede Menge Musik, Filme, eBooks und Hörbücher stehen zur Verfügung. Doch es birgt auch einige Gefahren. Eine davon liegt in der Verletzung des Urheberrechts. Wer sich im Internet ungenehmigt an den Werken anderer Menschen bedient, muss zahlen. Das gilt für Filme und Musik genauso wie für Bilder und Texte.

Seit 2006 rollt eine regelrechte Abmahnwelle über Deutschland. Dahinter stecken Musikfirmen oder Filmstudios, die unterbinden wollen, dass ihre Werke kostenlos konsumiert werden – nachvollziehbar!

Nutzer illegaler Inhalte können über ihre IP-Adresse erkannt werden. Anwälte schicken daraufhin Schadensersatzforderungen heraus. Flattert die Streaming-Abmahnung erst einmal ins Haus, ist der Schock groß: Manchmal fordern die Anwälte mehrere Tausend Euro.

Familien trifft das besonders oft. Denn vor allem Jugendliche, die gerne die aktuellste Musik und die neusten Filme besitzen wollen, tappen schnell ungewollt in die Download-Falle. Deshalb ist es wichtig, den Kindern bewusst zu machen, was im Internet erlaubt ist und welche Gefahren hinter harmlos wirkenden Download- und Streaming-Portalen stecken. 

Es empfiehlt sich, mit den Kindern Regeln zu besprechen und sie ggf. einen kleinen Vertrag unterschreiben zu lassen, um den Vereinbarungen mehr Nachdruck zu verleihen.

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Urheberrecht im Internet: Was ist erlaubt, was nicht?

Zuerst einmal stehen alle Dateien im Internet unter Urheberrecht. Egal ob es sich um Bilder, Videos oder Texte handelt, sie gehören entweder dem Ersteller oder z. B. einem Label, Verlag oder Studio, an den der Urheber die Rechte abgetreten hat. Diese möchten meist dafür entschädigt werden, wenn jemand ihre Dateien nutzt. Doch nicht jeder Download ist gleich eine Urheberrechtsverletzung – wir erklären, was erlaubt ist und was nicht:

1. Privatkopien

Speichern bzw. kopieren Sie z. B. Musik, Bilder oder Videos für private Zwecke aus dem Internet, ist das erlaubt und verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Private Zwecke bedeutet, dass diese Dateien nur im Freundes- bzw. Familienkreis verbreitet und nicht mehr als sieben Kopien angefertigt werden. Wichtig ist, dass diese Dateien legal ins Internet gelangt sind (siehe Punkt 2).

Anders verhält es sich, wenn diese Dateien von Ihnen öffentlich gemacht werden, zum Beispiel auf einer Webseite oder in den sozialen Medien. Wer hier etwas hochlädt, muss der Urheber dieser Dateien sein oder die Erlaubnis beim Rechteinhaber eingeholt haben. Texte müssen ordnungsgemäß zitiert werden. Ob das Facebook-Profil ein privater Raum ist, ist noch umstritten.

2. Offensichtlich rechtswidrige Quellen

Leider ist nicht alles, was im Internet zur Verfügung steht, auf legale Weise dorthin gekommen. Kopiert man Inhalte aus „offensichtlich rechtswidrigen Quellen“, verstößt das gegen das Urheberrecht. Aber was sind „offensichtlich rechtwidrige Quellen“?

Laut klicksafe.de weisen folgende Punkte auf illegale Angebote im Netz hin:

  • Das Angebot ist gratis, obwohl dieselben Inhalte anderswo Geld kosten.
  • Die technische Qualität der Inhalte ist schlecht, zum Beispiel, wenn Blockbuster von der Kinoleinwand abgefilmt wurden.
  • Man kann keine Verantwortlichen für das Webangebot ausmachen, etwa, weil das Impressum fehlt oder Kontaktpersonen und -adressen nicht genannt werden.
  • Die Webseite hat eine exotische Länderkennung in der Adresse, etwa von der Südseeinsel Tonga (Domain: .to) oder Osttimor (Domain: .tl).
  • Es wird aggressiv und unseriös geworben, etwa für Glücksspiele, Sexhotlines oder dubiose Verdienstmodelle („Verdienen Sie 241 Euro pro Stunde!“).
  • Das Angebot entspricht nicht der oft noch üblichen Verwertungskette, wonach beispielsweise ein Film erst online zugänglich gemacht wird, wenn er nicht mehr im Kino läuft. Hier gibt es aber zunehmend auch Ausnahmen.
  • Man wird dazu aufgefordert, eine spezielle Download-Software zu kaufen oder diese vor dem Download zu installieren.

Trifft einer dieser Punkte zu, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die Seite illegal ist. Hier ist es gut auf das eigene Bauchgefühl zu hören: Haben Sie ein komisches Gefühl bei einer Webseite, dann nutzen Sie diese besser nicht. Schaffen Sie auch bei Ihrem Kind eine Wahrnehmung dafür und regen Sie es dazu an, zu Ihnen zu kommen, sollte es bei einer Internetseite misstrauisch sein.

3. Streaming-Portale

Die Abmahnwelle in Deutschland wurde vor allem durch die Zunahme illegaler Streaming-Portale ausgelöst. Seiten wie movie2k.to oder kinox.to verbreiten Filme und Serien ohne die entsprechenden Rechte. Diese Seiten gehören zu den „offensichtlich rechtswidrigen Quellen“, sie erfüllen mehrere der unter 2. genannten Punkte.

Es ist eine Grauzone, ob das Ansehen der illegalen Inhalte im Internet erlaubt ist. Denn auch wenn Sie oder Ihre Kinder die Inhalte nicht aktiv kopieren, werden die Dateien beim Streaming in den temporären Dateien auf Ihrem PC gespeichert. Eine notwendiger Prozess, um die Videodatei störungsfrei zu sehen. Für manche ist dieses kurzzeitige Zwischenspeichern bereits ein Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet.

Unsere Empfehlung: Finger weg! Rechtlich befindet man sich in einem schwierigen Bereich und kindgerecht sind diese Seiten auch nicht. Oft verbreiten die angebotenen Dateien Viren, Schadsoftware oder locken in Abo-Fallen.

Es gibt mittlerweise viele legale Streaming-Plattformen, zum Beispiel Amazon Instant Video, Maxdome oder Netflix. Auch kostenlose Videoportale wie MyVideo und YouTube bieten Filme und Serien legal und in guter Qualität an.

Beim Musik-Streaming sind Sie bspw. bei Spotify, Deezer oder iTunes auf der sicheren Seite.

Gut zu wissen: Bei YouTube kann es vorkommen, dass Inhalte illegal hochgeladen werden. Da man als Nutzer aber mit den AGB bestätigt, dass man keine illegalen Inhalte hochlädt, haben Sie hier keine Probleme zu erwarten. YouTube ist keine „offensichtlich rechtswidrige Quelle“.

4. Filesharing

Bei einer Filesharing-Software handelt es sich quasi um eine Tauschbörse. Man kann kostenlos herunterladen, was man möchte, stellt dafür aber die eigenen Dateien zum Download zur Verfügung. Wie bei einer Privatkopie ist das reine Abspeichern von Dateien kein Verstoß gegen das Urheberrecht im Internet, außer es ist eindeutig, dass die Datei illegal dort eingestellt wurde.

Jedoch sind Filesharing-Portale meist so aufgebaut, dass die Dateien beim Herunterladen gleichzeitig für andere bereitgestellt werden. Damit bietet man Inhalte öffentlich an, deren Urheber man nicht ist. Das ist im Internet nicht erlaubt.

Das reine Besitzen der Software ist kein Problem, solange man nur Dateien downloadet, die nicht offensichtlich illegal eingestellt wurden, und man nur Dateien hochlädt, deren Urheber man ist. Das ist fast unmöglich. Da über diese Portale zusätzlich häufig Viren, Trojaner und andere Schadsoftware verbreitet werden, empfehlen wir von der Nutzung dieser Software abzusehen.

Streaming-Abmahnung – was nun?

Sollte das mit dem Urheberrecht im Internet doch einmal schief gegangen sein, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:

1. Keine Panik

Es ist zwar wichtig, dass Sie schnell handeln – Abmahner setzten in der Regel enge Fristen – trotzdem sollten Sie aus Angst vor einer Strafe den geforderten Geldbetrag nicht einfach bezahlen oder die Unterlassungserklärung ohne die Meinung eines Experten unterschreiben. Zu schnelles und unüberlegtes Handeln hilft jetzt nicht. Auf keinen Fall bei der klagenden Kanzlei anrufen und sich für etwas entschuldigen – das kann im Nachhinein als ein Schuldeingeständnis gewertet werden.

2. Ist die Abmahnung gerechtfertigt?

Klären Sie mit Ihrem Partner und Ihrem Nachwuchs, ob tatsächlich jemand eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ist das nicht der Fall, prüfen Sie, ob Ihr WLAN richtig verschlüsselt ist. Hat jemand eine Filesharing-Software auf dem PC, kann der Verstoß auch unbewusst begangen worden sein. Auf diese Sicherheitslücken sollten Sie achten, auch wenn Sie keine Streaming-Abmahnung bekommen haben.

3. Holen Sie sich Hilfe

Nicht jede Forderung ist berechtigt. Planen Sie Ihr weiteres Vorgehen mit einem Rechtsexperten. Die Unterlassungserklärung kann meist noch abgeändert werden und die Abmahngebühren sind oft zu hoch angesetzt. Die Verbraucherzentrale bietet in vielen Städten eine Rechtsberatung an.

Katharina Looks

Katharina Looks ist Brand Manager und Redakteurin bei scoyo. Ihr Herzensthema ist es, mehr Leichtigkeit in den Familien-Schul-Alltag zu bringen und Impulse für eine entspannte Lernatmosphäre zu setzen.